Rücklieferung von PV-Strom

Empehlungen des Fachverbandes VSE


Der Verband Schweizerischer Elektriziätsunternehmen VSE hat sich mit dem Thema der Energierücklieferungen auseinandergesetzt und ein umfassendes Memorandum erstellt.
 
Im Januar 2024 ist die revidierte Energieverordnung (EnV) in Kraft getreten. Insebesondere die bis dahin offene Frage des Zeitpunkts eines Wechsels zu/von einem Abnehmer von PV-Strom wird darin klar geregelt: neu ist festgehalten, dass ein Wechsel für Anlagen bis zu einer Leistung von 3 MW oder einer jährlichen Rücklieferung bis zu 5'000 MWh auf jedes Quartal hin möglich ist mit einer Meldefrist von 1 Monat. Ebenfalls klar geregelt ist die Frage nach Rückvergütungen von Kleinanlagen, sog. Plug&/Play Stecker-Solaranlagen. Auch für diese gilt eine Abnahmeverpflichtung seitens des Verteilnetzbetreibers. Die gesamten Erläuterungen zu den Änderungen finden Sie im Downloadlink unten.

Die Elektrizitätswerk Heiden AG folgt den Feststellungen und Empfehlungen dieses Memorandums und bittet um
Kenntnisnahme der heutigen und beabsichtigten PV-Anlagenbesitzer.

Fragen, welche durch diese Informationswerk noch offen sind, beantworten wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Elektrizitätswerk Heiden AG, im April 2024

Thomas Stahr
Geschäftsleiter
Finanzen ¦ Administration ¦ Stromhandel

Download VSE-Memorandum
 
 
 

Erläuterungen zur Vergütung von PV-Strom

Der Strom aus Anlagen, die nicht am EVS (Einspeisevergütungssystem) teilnehmen, kann an Dritte verkauft oder vom jeweiligen Netzbetreiber abgenommen werden. Gemäss Energiegesetz orientiert sich die Rückliefervergütung des Netzbetreibers für Graustrom (ohne Herkunftsnachweise) nach seinen vermiedenen Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie und nach den Gestehungskosten der eigenen Produktion.
 

Vergütung

Der Rückliefertarif besteht aus zwei Komponenten. Die Basisvergütung entspricht den gesetzlichen Vorgaben für die Abnahme der physikalischen Stromlieferung (Graustrom). Wenn ein Produzent zusätzlich zur physikalischen Stromlieferung die Herkunftsnachweise an EWH verkauft, werden diese entsprechend zusätzlich vergütet. Diese sogenannte HKN-Vergütung wird nur dann gewährt, wenn die physikalische Stromlieferung an EWH erfolgt und der Strom auf Basis von erneuerbarer Energie produziert wird.

 

Angepasste Kündigungsbedingungen ab 2024

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine Änderung bei den Kündigungsbedingungen. Die Rücklieferung an EWH kann dann jeweils per 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist beendet werden. Gleiches gilt für die (Wieder)Aufnahme von PV-Stromlieferungen an EWH, sofern es sich um keine Neuanlage mit Erstinbetriebnahme handelt.

Die Anpassung der Verträge erfolgt, um die Kündigungsfristen der Produzenten mit jenen der korrespondierenden HKN und damit den gesetzlichen Stromkennzeichnungsauflagen für EWH bestmöglich anzugleichen. Ebenfalls ein Kriterium ist der zu vergütende Preis: dieser basiert, wie oben beschrieben, auf den vermiedenen Kosten für die Beschaffung und wird jeweils für einen Zeitraum Jan-Dez bestimmt, was einen unterjährigen Wechsel nicht zulässt aufgrund des Umstands, dass der Beschaffungspreis als gewichteter Durchschnitt bis Mitte des Vorjahres bestimmt wurde sowie der grossen saisonalen Preisunterschiede im Strommarkt.


Subventionen für Photovoltaik

Das Bundesamt für Energie hat eine Zusammenfassung erstellt über die Bundesbeiträge bei der Erstellung von
Photovoltaikanlagen. Hier können Sie die Informationen als pdf herunterladen:

Download Übersicht PV Subventionen